Abfindung nach Kündigung

Abfindung

Anspruch auf Abfindung nach einer Kündigung?

Schon seit Anfang 2004 gibt es § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dort steht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung hat, wenn er nicht gegen eine Kündigung klagt.

Aber die Tücke des Gesetzes liegt immer im zweiten Satz. Dort ist nämlich geregelt, dass der Arbeitgeber die Abfindung in der Kündigung anbieten muss. Sonst entsteht kein Anspruch.

Auch sonst gibt das Gesetz keine klar definierten Abfindungsansprüche her. In größeren Betrieben mit Betriebsrat müssen bei Betriebsänderungen Sozialpläne vereinbart werden, Diese Sozialpläne enthalten meist Abfindungen nach Kündigungen. Die Höhe der Abfindung wird aber von Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. Sie ergibt sich nicht aus dem Gesetz.

Außerdem kann in sehr seltenen Fällen das Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG auflösen und eine Abfindung nach seinem Ermessen festsetzen. Dies gilt bei leitenden Angestellten und für Arbeitnehmer, denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach der Kündigung unzumutbar geworden ist. Die Hürden für diese Unzumutbarkeit sind aber hoch und liegen fast nie vor.

Fazit: Einen echten gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung gibt es nicht. Abfindungen sind das Ergebnis von Verhandlungen in einem Kündigungsschutzprozess.

Höhe der Abfindung?

Für die Höhe der Abfindung kommt es auf viele Umstände an. Der „Regelsatz“, der bei den Arbeitsgerichten als Verhandlungsgrundlage für Abfindungen gilt, beträgt ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Dieses Berechnungsschema findet sich auch in dem oben zitierten § 1a KSchG.

Der „Regelsatz“ ist aber nur eine Verhandlungsgrundlage. Von da aus kann es in den Verhandlungen nach unten oder nach oben gehen. Je nach Prozesschancen, Verhandlungsgeschick und Taktik der beteiligten Rechtsanwälte.

In der Praxis wird die Höhe der Abfindung ganz wesentlich davon bestimmt, wie viel Lohn der Arbeitgeber am Ende eines Prozesses nachzahlen müsste, wenn er den Kündigungsschutzprozess verliert. Ein weiterer wesentlicher Faktor sind die Chancen, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren.

Auch der psychologische Aspekt der Angst spielt eine erhebliche Rolle. Hat der Arbeitnehmende mehr Angst vor der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder der Arbeitgebende. Origineller Weise haben hier beide Seiten dasselbe Druckmittel. Etwa so:

Arbeitnehmer: Wenn Du mir nicht genug Abfindung zahlst, dann komme ich wieder zur Arbeit.

Arbeitgeber: Wenn Du zu viel Abfindung forderst, dann lasse ich Dich tatsächlich weiterarbeiten

Der Millionendeal?

Abfindungen in Millionenhöhe nach einer Kündigung, wie sie der Presse oft zu entnehmen sind, kommen oft ähnlich zustande sind aber für den „normalen“ Arbeitnehmer nicht zu erreichen. Wer eine so hohe Abfindung erreicht, hat meist einen Arbeitsvertrag mit langer Laufzeit und einem sehr hohen Gehalt vereinbart, den der Arbeitgeber unter normalen Umständen nicht vorzeitig kündigen könnte. Auch hier verbirgt sich also hinter der Abfindung das Gehalt, das der Arbeitgeber noch zahlen müsste.

Wer kassiert mit?

Abfindungen nach einer Kündigung sind sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Das Arbeitsamt, die Krankenkasse, die Pflegeversicherung und die Rentenversicherung erhalten also nichts von der Abfindung. Das Finanzamt hingegen fordert seinen Anteil vom ersten Cent an, wobei für Abfindungen aber eine etwas günstigere Steuerformel gilt.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer abgekürzten Kündigungsfrist beendet wird. Falls danach vom Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beantragt wird, zahlt das Arbeitsamt nicht von Beginn der Arbeitslosigkeit an.

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