Kosten im Arbeitsrecht

Kosten

(Fast) alles über die Anwaltskosten im Arbeitsrecht

Die Gute Nachricht zuerst

Im Arbeitsrecht können wir in über 90% aller Fälle  erreichen, dass unsere Kosten durch Dritte übernommen werden. Insbesondere bei Mandanten mit einer Rechtschutzversicherung fällt allenfalls die vereinbarte Selbstbeteiligung an. Außerdem ist das wirtschaftliche Ergebnis unserer Arbeit fast immer viel höher, als die Kosten. Die Anwaltskosten im Arbeitsrecht sind also grundsätzlich nichts, was die Rechtsverfolgung behindert.

Wir helfen Ihnen dabei, den optimalen Weg für die Finanzierung ihres Verfahrens zu finden. Gerade im Arbeitsrecht sind die Kosten nichts, was Sie davon abhalten sollte, Ihre Rechte wahrzunehmen.

Wenn Sie trotzdem noch genaueres über die Anwaltsvergütung wissen möchten, lesen Sie einfach weiter …

Die erste Beratung

Am Anfang eines Mandats steht immer die erste Beratung und diese Beratung ist auch die beste Gelegenheit, um über die Kosten zu sprechen. Auch die Erstberatung kostet Geld und gelegentlich kommt es hier schon für Mandanten zu Überraschungen. Stellen Sie sich darauf ein, dass eine Erstberatung beim Anwalt 226,10 € kostet. Es kann billiger werden, aber das ist im Arbeitsrecht eher die Ausnahme und für weniger kann eine Anwaltskanzlei auch nicht kostendeckend arbeiten.

Nach der Beratung – Verhandeln, Klagen, Streiten

Im Wesentlichen gibt es zwei Abrechnungsarten für die anwaltliche Tätigkeit, nämlich die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Abrechnung nach Stundensätzen.

In der Praxis eignet sich die Vereinbarung einer zeitbasierten Abrechnung eher für die langfristig angelegte Beratung und Vertretung von Unternehmen, während die Abrechnung nach dem RVG sich besser für die Bearbeitung konkreter arbeitsrechtlicher Einzelfälle eignet. Das liegt auch daran, dass Rechtsschutzversicherungen auf die gesetzlichen Gebühren ausgerichtet sind und nicht auf individuelle Gebührenvereinbarungen.

Egal, welche Vergütungsform wir vereinbaren, muss man realistisch feststellen, dass eine exakte Kostenvorhersage für die Bearbeitung eines konkreten Falles selten möglich ist, weil niemand vorhersehen kann, wie sich ein Fall entwickelt, welche Nebenfragen noch zu lösen sein werden oder welche Streitpunkte noch auftauchen. Ich muss leider zugeben, dass es mit Anwälten ein bisschen so ist wie mit Bauvorhaben: Die genauen Kosten kennt man erst am Schluss und meistens sind sie höher, als die erste Schätzung.

Arbeitsrecht hat Besonderheiten

Im Arbeitsrecht gibt es die Besonderheit, dass es in der 1. Instanz, also bei dem Arbeitsgericht, keine Erstattung der Anwaltsgebühren gibt. Hier zahlt jeder seinen Anwalt selbst – egal, wer am Ende Recht bekommt. Geregelt ist das in § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Die Gerichtskosten zahlt allerdings der Verlierer.

In den höheren Instanzen, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht, greift die übliche Kostenregelung. Das heißt: Der Verlierer zahlt alle Kosten; die des Gerichts und die der Rechtsanwälte.

Ein Beispiel

Eine im Arbeitsrecht typische Konstellation wäre folgende:

Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatseinkommen von 3.000,00 € erhält eine betriebsbedingte Kündigung. Gegen die Kündigung klagt der Anwalt und schließt vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Das RVG stellt für die Berechnung der Anwaltsgebühren auf den sogenannten Streitwert ab. Bei Kündigungsschutzangelegenheiten beträgt dieser Streitwert ein Vierteljahreseinkommen; in diesem Beispiel also 9.000,00 €.

Hier entstehen sowohl für den Arbeitnehmeranwalt, als auch für den Arbeitgeberanwalt nach dem RVG Rechtsanwaltsgebühren von 2.347,78 € incl. MwSt.

Sie können die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten für andere Streitwerte selbst mit einem der zahlreichen Prozesskostenrechner im Internet ausrechnen. So einen Gebührenrechner finden Sie z.B. HIER. Allerdings muss man schon ein Verständnis vom Gebührenrecht haben, um diese Rechner korrekt zu bedienen und zu verstehen.

Für die Gebühren ist es unerheblich, wie hoch die vereinbarte Abfindung ausfällt. Das wirtschaftliche Ergebnis des Prozesses hat auf die Gebühren keine Auswirkung.

Die Anwaltsgebühren sind nach dem RVG kein Erfolgshonorar. Sonst würde sich jeder Anwalt auch zweimal überlegen, ein Mandat mit unsicheren Erfolgsaussichten zu übernehmen – und welcher Anwalt kennt bei der Mandatsannahme schon die Argumente des Gegners?

Rechtsschutzversicherung

Gerade für Arbeitnehmer empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für die Anwaltskosten im Arbeitsrecht. Oft hängt das Zahlungsvermögen ja gerade mit dem Arbeitseinkommen zusammen und das entfällt z.B. bei einer fristlosen Kündigung ganz unerwartet.

Bleibt nach einer Kündigung der Lohn aus und verhängt die Bundesagentur für Arbeit vielleicht sogar eine Sperrzeit und zahlt deswegen kein Arbeitslosengeld, dann können die Anwaltskosten eine echte Hürde werden. Eine Versicherung kann hier manche schlaflose Nacht vermeiden.

Andererseits ist das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung keine Garantie dafür, dass diese auch alle Kosten übernimmt. Was die Versicherung übernimmt, regelt der Vertrag zwischen dem Mandanten und der Versicherung und mit diesem Vertrag hat der Rechtsanwalt nichts zu tun. Der Vertrag hat auch keinen Einfluss auf die Vergütung des Anwalts. Der Rechtsanwalt hat keinen Vertrag mit der Versicherung und die Versicherung schuldet dem Anwalt nichts. Die Versicherung schuldet ausschließlich dem Mandanten die Kostenerstattung in dem vereinbarten Umfang. Dieser Versicherungsumfang kann durchaus unter den tatsächlich entstehenden Kosten liegen.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Wer nicht in der Lage ist, die Kosten des Anwalts und die Gerichtskosten aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen zu zahlen, der kann Prozesskostenhilfe beantragen. Früher nannte man die Prozesskostenhilfe „Armenrecht“, aber diese Bezeichnung fand der Gesetzgeber später wohl diskriminierend.

Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt die Justizkasse zunächst die Anwaltskosten und die Gerichtskosten; die Kosten des gegnerischen Anwalts werden hiervon aber nicht abgedeckt. Im Arbeitsrecht müssen die Anwaltskosten des Gegners in der ersten Instanz zwar ohnehin nicht erstattet werden, in der zweiten und dritten Instanz aber schon, wenn der Prozess verloren geht.

Die Prozesskostenhilfe garantiert aber nicht, dass die Justizkasse die Kosten nicht später erstattet verlangt. Vier Jahre lang muss das Gericht vom Empfänger der Prozesskostenhilfe über Einkommensänderungen informiert werden. Hat sich das Einkommen verbessert, kann das Gericht die Erstattung der übernommenen Anwalts- und Gerichtskosten verlangen.

Ähnliche Beiträge