Abmahnung im Arbeitsrecht

Abmahnung

Abmahnung? Was ist das?

Die Abmahnung ist ein etwas seltsames arbeitsrechtliches Gebilde. Die Arbeitsgerichte haben die Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung schon gefordert, bevor die Abmahnung im Gesetzt in § 314 BGB erwähnt wurde.

Zu unterscheiden ist die Abmahnung von der Ermahnung oder Verwarnung im Arbeitsrecht, die sich zwar ähnlich anhören, aber im Gegensatz zur Abmahnung keine Kündigungsdrohung enthalten. Dabei kommt es nicht auf die Überschrift an, sondern auf den Inhalt. Eine „Ermahnung“ oder „Verwarnung“, die eine Kündigung androht, ist juristisch auch eine Abmahnung.

Die Abmahnung ist eine Erfindung der Arbeitsgerichte, die sie als Wirksamkeitsvoraussetzung für bestimmte verhaltensbedingte Kündigungen etabliert haben.

Was soll das?

Hintergrund der Abmahnung ist, dass eine Kündigung nur dann berechtigt ist, wenn es für den Arbeitgeber kein milderes Mittel gibt, um sich zukünftig vor dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu schützen.

Dabei gehen die Arbeitsgerichte davon aus, dass bei kleineren Pflichtverstößen die Androhung einer Kündigung bereits ausreicht, um diese zukünftig zu unterbinden. Außerdem muss eine Kündigung immer verhältnismäßig sein. Es wäre aber unverhältnismäßig, wenn Arbeitnehmende wegen jeder Kleinigkeit sofort ihren Arbeitsplatz verlieren.

Die Abmahnung ist also der arbeitsrechtliche Warnschuss, auf den nur im Ausnahmefall verzichtet werden darf. Solche Ausnahmefälle sind die besonders schwerwiegenden Pflichtverstöße, bei denen niemand erwarten kann, mit einer Verwarnung davonzukommen. Diebstahl ist das Paradebeispiel.

Drei Abmahnungen eine Kündigung?

Es hält sich das Gerücht, dass eine Kündigung (erst) nach drei Abmahnungen zulässig sei. Das ist falsch. Grundsätzlich reicht eine Abmahnung aus. Wenn dann ein zweiter Verstoß aus dem gleichen Pflichtengebiet (z.B. Pünktlichkeit, Benehmen, Sorgfalt) hinzukommt, kann gekündigt werden.

Andererseits können mehrere Abmahnungen erforderlich sein, wenn ganz verschiedene Verhaltensweisen vorliegen. Die Abmahnung wegen Unpünktlichkeit kann für die Kündigung wegen unhöflichen Verhaltens nicht herangezogen werden.

Es muss sich aber auch tatsächlich um einen Pflichtverstoß handeln und nicht um ein Missgeschick, das kein Mensch verhindern könnte. Wer Menschen als Arbeitnehmer einstellt, der muss auch mit deren normalen menschlichen Unzulänglichkeiten leben. So muss ein Zimmermann nicht bei dem zweiten krummgeschlagenen Nagel mit der Kündigung rechnen.

Verjährt eine Abmahnung?

Die Abmahnung verliert mit der Zeit ihre Wirkung. Wann das ist, weiß aber nur das Gericht, das den Fall entscheidet – es gibt dazu keine gesetzliche Regelung. Jedenfalls verliert eine Abmahnung wegen einer Verspätung schneller ihre Wirkung, als die wegen einer Schlägerei mit einem Kollegen.

Gegen Abmahnung klagen?

Gegen Abmahnungen kann auch bei dem Arbeitsgericht geklagt werden. Sinnvoll ist das aber nicht immer. Einerseits belastet die Klage das Arbeitsverhältnis zusätzlich und andererseits wird eine Abmahnung nicht dadurch wirksam, dass man nicht gegen sie klagt.

Es kann trotzdem Gründe für eine Klage geben, je nach dem bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses und der Zielrichtung des Arbeitnehmers. Ob eine Klage ratsam ist, lässt sich nicht pauschal, sondern nur individuell beurteilen.

Wenn Sie ohnehin kein Interesse mehr am Arbeitsverhältnis haben, dann kann die Klage gegen die Abmahnung der Anlass sein, um über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung zu verhandeln.

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis gern bis zur Rente behalten wollen, dann kann es sinnvoller sein, einfach über Abmahnung „Gras wachsen zu lassen“.

Ähnliche Beiträge