Befristung von Arbeitsverträgen

Befristung des Arbeitsvertrages

Befristung verhindert Kündigungsschutz

Bei einer Befristung des Arbeitsvertrages endet das Arbeitsverhältnis automatisch zu einem bestimmten Zeitpunkt (§ 620 BGB).

Es gibt viele Personengruppen, die vor Kündigungen besonders geschützt sind. Dazu gehören z.B. Schwangere, Schwerbehinderte, Menschen in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder und noch einige andere. Vor Kündigungen sind diese Arbeitnehmer geschützt. Vor Befristungen sind sie nicht geschützt.

Die Befristung ist also der Trumpf über den Kündigungsschutz. Die einen halten das Befristungsrecht für eine letzte Bastion der unternehmerischen Freiheit. Die anderen halten das Befristungsrecht für einen sozialpolitischen Schandfleck. Ich neige zu der „Schandflecktheorie“. Das Kündigungsschutzrecht hat Arbeitnehmern Schutz vor willkürlichen Kündigungen gegeben. Das Befristungsrecht hebelt diesen Schutz wieder aus. Dafür sehe ich keinen überzeugenden Grund.

Auf mich hat aber keiner gehört und deswegen gibt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach sind Befristungen zulässig.

Die Grenzen der Befristung

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Befristungen.

  1. Die Befristung ohne Sachgrund
  2. Die Befristung mit Sachgrund

Befristung mit Sachgrund

Die Befristung mit Sachgrund ist praktisch unbegrenzt zulässig. Der Arbeitgeber muss aber zumindest nachweisen, dass er ursprünglich einmal einen nachvollziehbaren Grund für die Befristung hatte. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages muss er also von einem vorübergehenden Arbeitsbedarf ausgegangen sein. Wenn der Befristungsgrund später weggefallen ist, spielt das allerdings keine Rolle. Die Befristung ist trotzdem wirksam.

Befristung ohne Sachgrund

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne einen sachlichen Grund ist für maximal zwei Jahre zulässig. Wohlgemerkt: Es handelt sich um eine Befristung, die keinerlei Grund hat. Es geht nur darum, dass der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz bekommen soll.

Bis zu der Gesamtdauer von zwei Jahren darf ein befristetes Arbeitsverhältnis dreimal verlängert werden. Ein auf ein halbes Jahr befristeter Arbeitsvertrag könnte also beispielsweise dreimal um jeweils ein weiteres halbes Jahr verlängert werden. Praktisch haben Sie dann vier Probezeiten hintereinander. Zwei Jahre lang riskieren Sie mit jeder Krankheit und jeder abgelehnten Überstunde Ihren Arbeitsplatz.

Rechtschutz gegen Befristungen

Befristungen, die die gesetzlichen Beschränkungen nicht einhalten, sind anfechtbar.

Gegen eine Befristung mit Sachgrund kann man sich wehren, wenn in Wirklichkeit kein Sachgrund vorlag. Im Prozess muss dann der Arbeitgeber den Sachgrund beweisen.

Bei sachgrundlosen Befristungen streiten wir meistens um formale Mängel. Manchmal ist die gesetzliche Schriftform für Befristungen nicht eingehalten. Manchmal wird auch übersehen, dass es früher schon einmal ein Arbeitsverhältnis gab oder die Zeitgrenzen wurden falsch berechnet.

Rechtsschutz gegen eine Befristung gibt es aber nicht automatisch, sondern Sie müssen klagen. Man nennt das eine Entfristungsklage und sie muss spätestens drei Wochen nach dem Ablauf der Befristung bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden.

Sie müssen aber nicht den Ablauf der Befristung abwarten. Die Klage kann schon im laufenden Arbeitsverhältnis erhoben werden.

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