Führungskräfte und Leitende Angestellte

Führungskräfte


Der Begriff „Führungskräfte“ hat arbeitsrechtlich keine fest umrissene Bedeutung. Er wird in der Praxis für mehrere verschiedene Mitarbeitergruppen gebraucht, die sich rechtlich deutlich unterscheiden.

Die erste Gruppe der Führungskräfte sind die Geschäftsführer und Vorstände. Sie sind keine Arbeitnehmer, sondern Organe der jeweiligen Gesellschaft. Für sie gelten die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer nicht. Das Recht dieser Führungskräfte liegt im Bereich des Gesellschaftsrechts. Meine Qualifikation als Fachanwalt für Arbeitsrecht und meine umfangreiche Erfahrung im Gesellschaftsrecht decken auch diesen Bereich vollständig ab.

Die zweite Gruppe der Führungskräfte sind die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Diese Arbeitnehmer stellen auch im Arbeitsrecht eine besondere Gruppe mit besonderen Regelungen dar. Allerdings tut sich sogar der Gesetzgeber selbst mit der Definition des „leitenden Angestellten“ recht schwer. Griffig zusammengefasst könnte man sagen, dass derjenige ein leitender Angestellter ist, der mit seiner Entscheidungskompetenz dem Unternehmen ernsthaft schaden könnte.

Die leitenden Angestellten haben einerseits das Pech, dass der Arbeitgeber Ihnen leichter kündigen kann, als anderen Arbeitnehmern und sie haben andererseits das vermeintliche Glück, dass das Arbeitsgericht bei Ihnen nach einer sozialwidrigen Kündigung eine Abfindung festsetzen kann. Geregelt ist das in § 14 des Kündigungsschutzgesetzes. Dieses Glück ist aber trügerisch, denn die von den Arbeitsgerichten festgesetzten Abfindungen sind oft enttäuschend. Üblicherweise orientieren sich die Arbeitsgerichte am sogenannten Regelsatz, den Sie in unseren ABFINDUNGSRECHNER berechnen können. Es empfiehlt sich deswegen, die Verhandlungen über eine Abfindung einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu überlassen, der sich damit auskennt – z.B. mir.

Die dritte Gruppe der Führungskräfte sind Arbeitnehmer mit einer Vorgesetztenfunktion für eine Gruppe von Mitarbeitern, die aber auf die Führung des Unternehmens insgesamt keinen wesentlichen Einfluss haben. Diese Führungskräfte sind arbeitsrechtlich ganz „normale“ Arbeitnehmer und für sie gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften.

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