Urlaubsanspruch
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Höhe des Urlaubsanspruchs
Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 3 BUrlG für Arbeitnehmer einen Urlaub von mindestens 24 Werktagen vor. Dieser Urlaub soll an einem Stück gewährt werden (§ 7 BUrlG). Dabei geht das Bundesurlaubsgesetz allerdings von einer 6-Tage-Woche aus. Bei einer geringeren Arbeitszeit wird der Urlaub entsprechend reduziert. Heraus kommen dann immer vier Wochen Urlaub. Für die 5-Tage-Woche ergeben sich daher aus dem Gesetz nur 20 Tage Urlaub im Jahr. Ein höherer Urlaubsanspruch kann aber selbstverständlich frei vereinbart werden. Solche Vereinbarungen finden sich üblicherweise im Arbeitsvertrag, aber auch Tarifverträge enthalten meistens Regelungen über den Urlaub.
Zeitpunkt des Urlaubs
Wann der Urlaub genommen wird, soll von den Wünschen des Arbeitnehmers abhängen, wenn nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Das Gesetz sieht aber auch vor, dass bei mehreren Arbeitnehmern auch soziale Gesichtspunkte bei der Urlaubsplanung berücksichtigt werden sollen. Das können z.B. die Schulferien der Kinder oder die Betriebsferien im Betrieb des Ehepartners sein. Über diese Grundsätze der Gewährung von Urlaub können auch verbindliche Betriebsvereinbarungen bestehen. Der Betriebsrat hat bei dem Urlaub ein Mitbestimmungsrecht.
Lehnt der Arbeitgeber die Gewährung von Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt ab, so kann der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch bei den Arbeitsgerichten durchsetzen. Eine „Selbstbeurlaubung“ ist allerdings auch dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber grundlos den Urlaub verweigert
Widerruf des bewilligten Urlaubs
Der Widerruf des einmal genehmigten Urlaubs durch den Arbeitgeber kommt nur in absoluten Notfällen in Betracht. Die Anwesenheit des Arbeitnehmers muss zwingend notwendig sein. Nur wenn der Betrieb des Arbeitgebers akut gefährdet ist und für den Arbeitgeber kein anderer Ausweg besteht, kann Urlaub widerrufen werden. In der Praxis liegen diese Voraussetzungen fast nie vor. Es gibt auch keine Pflicht des Arbeitnehmers, für Notfälle seine Urlaubsanschrift zu hinterlassen. Im Urlaub soll der Arbeitnehmer nicht an die Arbeit denken müssen.
Übertragung des Urlaubs
Die Übertragung von Urlaub in das Folgejahr ist nicht ganz so unproblematisch, wie dies weithin angenommen wird. Der Urlaubsanspruch verfällt grundsätzlich am 31. Dezember eines Jahres und nicht, wie oft behauptet, am 31. März des Folgejahres. Eine Übertragung von Urlaub bis zum 31. März findet nur dann statt, wenn der Urlaub im Urlaubsjahr aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden konnte. Bei Krankheit wird der Urlaub sogar bis zum 31. März des übernächsten Jahres übertragen.
Wer aber einfach einen Teil seines Urlaubs für das Folgejahr aufsparen möchte und daher im Urlaubsjahr nicht seinen vollen Urlaub beantragt, läuft Gefahr, in der Silvesternacht unbemerkt auch seinen Urlaub zu verpulvern. Wer Urlaub aufsparen möchte, der sollte deshalb die Übertragung des Urlaubs ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Allerdings muss der Arbeitgeber von sich aus im laufenden Jahr darauf hinwirken, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch nimmt. Er muss darauf hinweisen, dass der Urlaub sonst verfällt. Tut er das nicht, überträgt sich der Urlaub auf das nächste Jahr.
Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung gibt es nur für Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Dabei ist nach der Regelung des Bundesurlaubsgesetzes schon im Juli der gesamte Jahresurlaub abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer allerdings keinen Urlaub mehr von einem neuen Arbeitgeber verlangen.
Krankheit im Urlaub
Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Das gilt auch bei einem ausländischen Attest; es muss allerdings bescheinigen, dass die Krankheit auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.