Kosten im Arbeitsrecht

Kosten

Über die Anwaltskosten im Arbeitsrecht

Die erste Beratung

Am Anfang eines Mandats steht immer die erste Beratung und diese Beratung ist auch die beste Gelegenheit, um über die Kosten zu sprechen. Auch die Erstberatung kostet Geld und gelegentlich kommt es hier schon für Mandanten zu Überraschungen. Eine Erstberatung biete ich ab 190,00 € zzg.l USt. an, insgesamt also 226,10 €.

Nach der Beratung – Verhandeln, Klagen, Streiten

Im Wesentlichen gibt es zwei Abrechnungsarten für die anwaltliche Tätigkeit, nämlich die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Abrechnung nach Stundensätzen.

In der Praxis eignet sich die Vereinbarung einer zeitbasierten Abrechnung eher für die langfristig angelegte Beratung und Vertretung von Unternehmen, während die Abrechnung nach dem RVG sich besser für die Bearbeitung konkreter arbeitsrechtlicher Einzelfälle eignet. Das liegt auch daran, dass Rechtsschutzversicherungen auf die gesetzlichen Gebühren ausgerichtet sind und nicht auf individuelle Gebührenvereinbarungen.

Egal, welche Vergütungsform wir vereinbaren, muss man realistisch feststellen, dass eine exakte Kostenvorhersage für die Bearbeitung eines konkreten Falles selten möglich ist, weil niemand vorhersehen kann, wie sich ein Fall entwickelt, welche Nebenfragen noch zu lösen sein werden oder welche Streitpunkte noch auftauchen. Ich muss leider zugeben, dass es mit Anwälten ein bisschen so ist wie mit Bauvorhaben: Die genauen Kosten kennt man erst am Schluss und meistens sind sie höher, als die erste Schätzung.

Arbeitsrecht hat Besonderheiten

Im Arbeitsrecht gibt es die Besonderheit, dass es in der 1. Instanz, also bei dem Arbeitsgericht, keine Erstattung der Anwaltsgebühren gibt. Hier zahlt jeder seinen Anwalt selbst – egal, wer am Ende Recht bekommt. Geregelt ist das in § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Die Gerichtskosten zahlt allerdings der Verlierer.

In den höheren Instanzen, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht, greift die übliche Kostenregelung. Das heißt: Der Verlierer zahlt alle Kosten; die des Gerichts und die der Rechtsanwälte.

Ein Beispiel

Eine im Arbeitsrecht typische Konstellation wäre folgende:

Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatseinkommen von 3.000,00 € erhält eine betriebsbedingte Kündigung. Gegen die Kündigung klagt der Anwalt und schließt vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Das RVG stellt für die Berechnung der Anwaltsgebühren auf den sogenannten Streitwert ab. Bei Kündigungsschutzangelegenheiten beträgt dieser Streitwert ein Vierteljahreseinkommen; in diesem Beispiel also 9.000,00 €.

Hier entstehen sowohl für den Arbeitnehmeranwalt, als auch für den Arbeitgeberanwalt nach dem RVG Rechtsanwaltsgebühren von 2.491,56 € incl. MwSt. Hinzu kommen eventuelle Reisekosten und Abwesenheitsgelder für die Wahrnehmung auswärtiger Termine.

Sie können die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten für andere Streitwerte selbst mit einem der zahlreichen Prozesskostenrechner im Internet ausrechnen. So einen Gebührenrechner finden Sie z.B. HIER. Allerdings muss man schon ein Verständnis vom Gebührenrecht haben, um diese Rechner korrekt zu bedienen und zu verstehen.

Für die Gebühren ist es unerheblich, wie das Ergebnis meines Auftrages – z.B. die Höhe einer Abfindung – ausfällt. Das wirtschaftliche Ergebnis des Prozesses hat auf die Gebühren keine Auswirkung.

Die Anwaltsgebühren sind nach dem RVG kein Erfolgshonorar. Sonst würde sich jeder Anwalt auch zweimal überlegen, ein Mandat mit unsicheren Erfolgsaussichten zu übernehmen – und welcher Anwalt kennt bei der Mandatsannahme schon die Argumente des Gegners?

Rechtsschutzversicherung

Gerade für Arbeitnehmer empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für die Anwaltskosten im Arbeitsrecht. Oft hängt das Zahlungsvermögen ja gerade mit dem Arbeitseinkommen zusammen und das entfällt z.B. bei einer fristlosen Kündigung ganz unerwartet.

Bleibt nach einer Kündigung der Lohn aus und verhängt die Bundesagentur für Arbeit vielleicht sogar eine Sperrzeit und zahlt deswegen kein Arbeitslosengeld, dann können die Anwaltskosten eine echte Hürde werden. Eine Versicherung kann hier manche schlaflose Nacht vermeiden.

Andererseits ist das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung keine Garantie dafür, dass diese auch alle Kosten übernimmt. Was die Versicherung übernimmt, regelt der Vertrag zwischen dem Mandanten und der Versicherung und mit diesem Vertrag hat der Rechtsanwalt nichts zu tun. Der Vertrag hat auch keinen Einfluss auf die Vergütung des Anwalts. Der Rechtsanwalt hat keinen Vertrag mit der Versicherung und die Versicherung schuldet dem Anwalt nichts. Die Versicherung schuldet ausschließlich dem Mandanten die Kostenerstattung in dem vereinbarten Umfang. Dieser Versicherungsumfang kann durchaus unter den tatsächlich entstehenden Kosten liegen.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Wer nicht in der Lage ist, die Kosten eines Anwalts und die Gerichtskosten aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Der Staat übernimmt dann die Kosten ganz oder teilweise.

Ich lege Wert darauf, jedes Mandat mit der nötigen Zeit, Sorgfalt und Recherche zu bearbeiten. Bei den stark abgesenkten Gebühren der Prozesskostenhilfe ist eine solche Bearbeitung nicht kostendeckend möglich. Um die Qualität meiner Arbeit aufrechtzuerhalten, kann ich daher keine Prozesskostenhilfemandate annehmen.

Nutzen Sie gerne die Anwaltauskunft des Anwaltvereins. Dort finden Sie Kolleginnen und Kollegen, die Ihr Anliegen im Rahmen der Prozesskostenhilfe vertreten.

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